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1635 V 30 Friedensvertrag von Prag (Dresden)
Kaiser, Sachsen (Kurfürstentum) |
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künftig nichts Suchen, sondern alles durchaus
gesuncken und gefallen, Und auß Kaÿ[serlichen] macht
und Voll kom[m]enheit, auch Craft dieses friedens-
schlußes aufgehoben und abgethan sein soll.
In solche Amnistia sollen auch Ihrer Kaÿ[serlichen] Maÿ[estät],
Ihres Haußes und deren ihr Assistirenden
Catholischen und anderer Kriegs Verwanthen,
und dann Seiner Churfürst[lichen] D[urchlaucht] zu Sachßen p.
und der andern auf derselben Seithe
mitgeweßnen Augspurg[ischen] Confeszions
Verwanthen Stände, Erben und nachkomben,
Lande und Leüthe, So dan alle Hohe und Nidere
Kriegs officier und gantze Soldatesca ins ge-
mein, sowohl bestelte Räthe und diener,
Sie haben Nam[m]en wie Sie wollen, vom Höchsten
bis zum Nidrigsten und vom Nidrigsten
bis zum Höchsten, ohne einigen Underschidt,
ingleichem alle Raths Verwanthe in Reichs-
oder andern Stätten, auch dero bediente und
in Sum[m]a Jedermenniglich so Einer oder der
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